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   VG Ansbach, 02.04.2009 - AN 1 S 09.00495   

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VG Ansbach, 02.04.2009 - AN 1 S 09.00495 (https://dejure.org/2009,74041)
VG Ansbach, Entscheidung vom 02.04.2009 - AN 1 S 09.00495 (https://dejure.org/2009,74041)
VG Ansbach, Entscheidung vom 02. April 2009 - AN 1 S 09.00495 (https://dejure.org/2009,74041)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Recht der Richter; einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Präsidialbeschluss; Übertragung des Vorsitzes in einem anderen Spruchkörper (Zivilkammer statt bisher Strafkammer)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • VGH Bayern, 12.07.1993 - 20 CE 93.1589
    Auszug aus VG Ansbach, 02.04.2009 - AN 1 S 09.00495
    Soweit die Kammer der Auffassung sei, die Antragstellung ginge inhaltlich zu weit, so wäre nach eigenem Ermessen in Anlehnung an die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 12.7.1993 - 20 CE 93.1589) dahingehend zu entscheiden, dass.

    Die Streitsache fällt nicht in die Zuständigkeit des Richterdienstgerichts, weil es sich nicht um eine der in § 78 DRiG, Art. 57 Abs. 1 BayRiG abschließend aufgezählten, den Richterdienstgerichten übertragene Angelegenheit handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1975, a.a.O; BayVGH, Beschluss vom 12.7.1993, 20 CE 93.1589, NJW 1994, 2308).

    Als vorläufiges Rechtsschutzverfahren kommt grundsätzlich eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 in Form einer Regelungsanordnung in Betracht; letzteres deshalb, weil die Geschäftsverteilung ein dauerndes Rechtsverhältnis regelt und der Antragsteller der Sache nach geltend macht, im Hinblick auf die Aufgabenneuzuteilung "wesentliche Nachteile" zu erleiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1975, a.a.O; BayVGH, Beschluss vom 19.12.1977 - 241 III 77, BayVBl 1978, 337; Beschluss vom 12.7.1993 a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 20.1.2000, 20 ZB 99.3394; OVG Hamburg, Beschluss vom 19.9.1986, Bs V 144/86, NJW 1987, 1215).

    Dies ist die geeignetere Form der Entscheidung, da dadurch ein Eingriff in den Geschäftsverteilungsplan selbst unterlassen wird, was unter Umständen einen vorübergehenden geschäftsverteilungslosen Zustand bewirken könnte (vgl. BayVGH Beschluss vom 12.7.1993 a.a.O; OVG Hamburg, Beschluss vom 19.9.1986, a.a.O.).

    (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.12.1977, BayVBl 1978, S. 337; Beschluss vom 12.7.1993 a.a.O.).

    Zwar kann sich der Antragsteller nicht auf das Prinzip des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 2 GG, Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV), berufen, da durch die Entziehung des gesetzlichen Richters nur Prozessbeteiligte in ihren Rechten verletzt sein können und Art. 101 Abs. 2 GG einem Richter nicht das subjektive Recht auf Entscheidung eines nach der Geschäftsverteilung zu seiner Zuständigkeit gehörenden Prozesses garantiert (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12.7.1993, a.a.O.).

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

    Auszug aus VG Ansbach, 02.04.2009 - AN 1 S 09.00495
    Auch die die gesetzlichen Bestimmungen ergänzenden Regelungen über die Geschäftsverteilung in den jährlich aufzustellenden Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte, die die Zuständigkeit der jeweiligen Spruchkörper festlegen und diesen die erforderlichen Richter zuweisen, müssen die wesentlichen Merkmale gesetzlicher Vorschriften aufweisen (vgl. BVerfGE 17, 294; 18, 344; 95, 322).

    Sie müssen also zum einen der Schriftform genügen und zum anderen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird (vgl. BVerfGE 4, 412; 82, 286; 95, 322 ).

    Nur solche Umstände erfordern ein Eingreifen des Spruchkörpers oder des Präsidiums, um die Effizienz des Geschäftsablaufs zu erhalten oder wiederherzustellen (vgl. BVerfGE 17, 294; 18, 344; 95, 322) und rechtfertigen die Anwendung des § 21 e Abs. 3 GVG.

    Nur solche Umstände erfordern ein Eingreifen des Spruchkörpers oder des Präsidiums, um die Effizienz des Geschäftsablaufs zu erhalten oder wiederherzustellen (vgl. BVerfGE 17, 294; 18, 344; 95, 322) und rechtfertigen die Anwendung des § 21 e Abs. 3 GVG.

  • BVerfG, 24.03.1964 - 2 BvR 42/63

    Geschäftsverteilungsplan

    Auszug aus VG Ansbach, 02.04.2009 - AN 1 S 09.00495
    Auch die die gesetzlichen Bestimmungen ergänzenden Regelungen über die Geschäftsverteilung in den jährlich aufzustellenden Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte, die die Zuständigkeit der jeweiligen Spruchkörper festlegen und diesen die erforderlichen Richter zuweisen, müssen die wesentlichen Merkmale gesetzlicher Vorschriften aufweisen (vgl. BVerfGE 17, 294; 18, 344; 95, 322).

    Nur solche Umstände erfordern ein Eingreifen des Spruchkörpers oder des Präsidiums, um die Effizienz des Geschäftsablaufs zu erhalten oder wiederherzustellen (vgl. BVerfGE 17, 294; 18, 344; 95, 322) und rechtfertigen die Anwendung des § 21 e Abs. 3 GVG.

    Nur solche Umstände erfordern ein Eingreifen des Spruchkörpers oder des Präsidiums, um die Effizienz des Geschäftsablaufs zu erhalten oder wiederherzustellen (vgl. BVerfGE 17, 294; 18, 344; 95, 322) und rechtfertigen die Anwendung des § 21 e Abs. 3 GVG.

  • BVerfG, 03.02.1965 - 2 BvR 166/64

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter bei Überbesetzung des Spruchkörpers

    Auszug aus VG Ansbach, 02.04.2009 - AN 1 S 09.00495
    Auch die die gesetzlichen Bestimmungen ergänzenden Regelungen über die Geschäftsverteilung in den jährlich aufzustellenden Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte, die die Zuständigkeit der jeweiligen Spruchkörper festlegen und diesen die erforderlichen Richter zuweisen, müssen die wesentlichen Merkmale gesetzlicher Vorschriften aufweisen (vgl. BVerfGE 17, 294; 18, 344; 95, 322).

    Nur solche Umstände erfordern ein Eingreifen des Spruchkörpers oder des Präsidiums, um die Effizienz des Geschäftsablaufs zu erhalten oder wiederherzustellen (vgl. BVerfGE 17, 294; 18, 344; 95, 322) und rechtfertigen die Anwendung des § 21 e Abs. 3 GVG.

    Nur solche Umstände erfordern ein Eingreifen des Spruchkörpers oder des Präsidiums, um die Effizienz des Geschäftsablaufs zu erhalten oder wiederherzustellen (vgl. BVerfGE 17, 294; 18, 344; 95, 322) und rechtfertigen die Anwendung des § 21 e Abs. 3 GVG.

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

    Auszug aus VG Ansbach, 02.04.2009 - AN 1 S 09.00495
    Eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere dann geboten sein, wenn nur auf diese Weise dem Verfassungsgebot einer Gewährleistung von Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit (vgl. BVerfGE 55, 349; vgl. auch BVerfGE 60, 253; 78, 165; 88, 118), insbesondere einer beschleunigten Behandlung von Strafsachen (vgl. BVerfG vom 5.2.2003 - 2 BvR 327/02, NJW 2003, S. 2225, und vom 25.7.2003 - 2 BvR 153/03, NJW 2003, S. 2897, sowie Beschluss vom 21.1.2004 - 2 BvR 1471/03), nachzukommen ist.

    Wie bereits ausgeführt kann eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar geboten sein, wenn nur auf diese Weise dem Verfassungsgebot einer Gewährleistung von Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit (vgl. BVerfGE 55, 349; vgl. auch BVerfGE 60, 253; 78, 165; 88, 118), insbesondere einer beschleunigten Behandlung von Strafsachen (vgl. BVerfG vom 5.2.2003 - 2 BvR 327/02, NJW 2003, S. 2225, und vom 25.7.2003 - 2 BvR 153/03, NJW 2003, S. 2897, sowie Beschluss vom 21.1.2004 - 2 BvR 1471/03), nachzukommen ist.

  • BVerfG, 25.07.2003 - 2 BvR 153/03

    Überlange Dauer eines Strafverfahrens infolge rechtsstaatswidriger

    Auszug aus VG Ansbach, 02.04.2009 - AN 1 S 09.00495
    Eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere dann geboten sein, wenn nur auf diese Weise dem Verfassungsgebot einer Gewährleistung von Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit (vgl. BVerfGE 55, 349; vgl. auch BVerfGE 60, 253; 78, 165; 88, 118), insbesondere einer beschleunigten Behandlung von Strafsachen (vgl. BVerfG vom 5.2.2003 - 2 BvR 327/02, NJW 2003, S. 2225, und vom 25.7.2003 - 2 BvR 153/03, NJW 2003, S. 2897, sowie Beschluss vom 21.1.2004 - 2 BvR 1471/03), nachzukommen ist.

    Wie bereits ausgeführt kann eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar geboten sein, wenn nur auf diese Weise dem Verfassungsgebot einer Gewährleistung von Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit (vgl. BVerfGE 55, 349; vgl. auch BVerfGE 60, 253; 78, 165; 88, 118), insbesondere einer beschleunigten Behandlung von Strafsachen (vgl. BVerfG vom 5.2.2003 - 2 BvR 327/02, NJW 2003, S. 2225, und vom 25.7.2003 - 2 BvR 153/03, NJW 2003, S. 2897, sowie Beschluss vom 21.1.2004 - 2 BvR 1471/03), nachzukommen ist.

  • BVerfG, 16.02.2005 - 2 BvR 581/03

    Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) durch

    Auszug aus VG Ansbach, 02.04.2009 - AN 1 S 09.00495
    Unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts am 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03 seien die Bedeutung des Anspruchs auf Justizgewährung durch das Präsidium und der Anspruch auf den gesetzlichen Richter miteinander abgewogen und die Voraussetzungen des § 21 e Abs. 3 GVG für eine Änderung der Geschäftsverteilung unter dem Jahr diskutiert worden.

    Soweit der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.2.2005 - 2 BvR 581/03, NJW 2005, 2689, die nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung zur Wiederherstellung der Effizienz des Geschäftsablaufs in der 13. Strafkammer für geboten erachtet hat, insbesondere um die beschleunigte Behandlung von Straf- und Haftsachen sicherzustellen, verkennt er die Grenzen der Anwendung des Art. 21 e Abs. 3 GVG.

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus VG Ansbach, 02.04.2009 - AN 1 S 09.00495
    Eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere dann geboten sein, wenn nur auf diese Weise dem Verfassungsgebot einer Gewährleistung von Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit (vgl. BVerfGE 55, 349; vgl. auch BVerfGE 60, 253; 78, 165; 88, 118), insbesondere einer beschleunigten Behandlung von Strafsachen (vgl. BVerfG vom 5.2.2003 - 2 BvR 327/02, NJW 2003, S. 2225, und vom 25.7.2003 - 2 BvR 153/03, NJW 2003, S. 2897, sowie Beschluss vom 21.1.2004 - 2 BvR 1471/03), nachzukommen ist.

    Wie bereits ausgeführt kann eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar geboten sein, wenn nur auf diese Weise dem Verfassungsgebot einer Gewährleistung von Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit (vgl. BVerfGE 55, 349; vgl. auch BVerfGE 60, 253; 78, 165; 88, 118), insbesondere einer beschleunigten Behandlung von Strafsachen (vgl. BVerfG vom 5.2.2003 - 2 BvR 327/02, NJW 2003, S. 2225, und vom 25.7.2003 - 2 BvR 153/03, NJW 2003, S. 2897, sowie Beschluss vom 21.1.2004 - 2 BvR 1471/03), nachzukommen ist.

  • BVerfG, 16.12.1980 - 2 BvR 419/80

    Hess-Entscheidung

    Auszug aus VG Ansbach, 02.04.2009 - AN 1 S 09.00495
    Eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere dann geboten sein, wenn nur auf diese Weise dem Verfassungsgebot einer Gewährleistung von Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit (vgl. BVerfGE 55, 349; vgl. auch BVerfGE 60, 253; 78, 165; 88, 118), insbesondere einer beschleunigten Behandlung von Strafsachen (vgl. BVerfG vom 5.2.2003 - 2 BvR 327/02, NJW 2003, S. 2225, und vom 25.7.2003 - 2 BvR 153/03, NJW 2003, S. 2897, sowie Beschluss vom 21.1.2004 - 2 BvR 1471/03), nachzukommen ist.

    Wie bereits ausgeführt kann eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar geboten sein, wenn nur auf diese Weise dem Verfassungsgebot einer Gewährleistung von Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit (vgl. BVerfGE 55, 349; vgl. auch BVerfGE 60, 253; 78, 165; 88, 118), insbesondere einer beschleunigten Behandlung von Strafsachen (vgl. BVerfG vom 5.2.2003 - 2 BvR 327/02, NJW 2003, S. 2225, und vom 25.7.2003 - 2 BvR 153/03, NJW 2003, S. 2897, sowie Beschluss vom 21.1.2004 - 2 BvR 1471/03), nachzukommen ist.

  • BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 327/02

    Überlange Dauer eines Strafverfahrens infolge staatlich verschuldeter Verzögerung

    Auszug aus VG Ansbach, 02.04.2009 - AN 1 S 09.00495
    Eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere dann geboten sein, wenn nur auf diese Weise dem Verfassungsgebot einer Gewährleistung von Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit (vgl. BVerfGE 55, 349; vgl. auch BVerfGE 60, 253; 78, 165; 88, 118), insbesondere einer beschleunigten Behandlung von Strafsachen (vgl. BVerfG vom 5.2.2003 - 2 BvR 327/02, NJW 2003, S. 2225, und vom 25.7.2003 - 2 BvR 153/03, NJW 2003, S. 2897, sowie Beschluss vom 21.1.2004 - 2 BvR 1471/03), nachzukommen ist.

    Wie bereits ausgeführt kann eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar geboten sein, wenn nur auf diese Weise dem Verfassungsgebot einer Gewährleistung von Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit (vgl. BVerfGE 55, 349; vgl. auch BVerfGE 60, 253; 78, 165; 88, 118), insbesondere einer beschleunigten Behandlung von Strafsachen (vgl. BVerfG vom 5.2.2003 - 2 BvR 327/02, NJW 2003, S. 2225, und vom 25.7.2003 - 2 BvR 153/03, NJW 2003, S. 2897, sowie Beschluss vom 21.1.2004 - 2 BvR 1471/03), nachzukommen ist.

  • BVerfG, 21.01.2004 - 2 BvR 1471/03

    Zu den von Verfassungs wegen aus der überlangen Dauer eines Strafverfahrens zu

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvL 8/82

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 10.07.1990 - 1 BvR 984/87

    Amtszeit eines Verfassungsrichters

  • BVerfG, 20.03.1956 - 1 BvR 479/55

    Gesetzlicher Richter

  • BGH, 08.12.1999 - 3 StR 267/99

    Bildung einer Hilfsstrafkammer bei Überlastung einer als Schwurgericht tätigen

  • BVerwG, 28.11.1975 - VII C 47.73

    Geschäftsverteilungsplan - Präsidium eines Gerichts - Dienstgeschäfte -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2008 - 1 A 1703/07
  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.12.2007 - 10 B 11104/07

    Mainzer Richter konnte anderer Kammer zugewiesen werden

  • OVG Hamburg, 19.09.1986 - Bs V 144/86
  • VGH Bayern, 20.01.2000 - 20 ZB 99.3394
  • VG Frankfurt/Main, 26.05.2014 - 9 L 1009/14

    Umsetzung eines Richters, Beschluss des Präsidiums eines Gerichts

    Der Antragsgegner ist für den Streit um die Verteilung richterlicher Geschäfte passiv legitimiert und folgt insoweit auch der übereinstimmenden Rechtsauffassung der Beteiligten (Kammer B. v. 11.11.2011 - 9 L 3208/11.F - juris; vgl. auch VG Ansbach B. v. 02.04.2009 - AN 1 S 09.00495 -juris Rn. 77 m.w.N.).
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